Gedanken ueber Sinn und Zweck der Menschlichkeit
« August 2007 »
S M T W T F S
1 2 3 4
5 6 7 8 9 10 11
12 13 14 15 16 17 18
19 20 21 22 23 24 25
26 27 28 29 30 31
You are not logged in. Log in
Entries by Topic
All topics  «
Blog Tools
Edit your Blog
Build a Blog
RSS Feed
View Profile
Saturday, 11 August 2007
Portugiesen & Feuerzeuge

Ganz früher waren von Nepal bis Marokko zum Feuermachen kleine Täschchen in Gebrauch mit angenähtem Schlageisen.
Sogar Ötzi war nicht ohne unterwegs !

Hübsch verziert
Modell Nordeuropa

Feuerschläger
aus Mecklenburg
mit Tasche
für Feuerstein und Zunder
 
-Quelle: Wolfgang Zessin, Schwerin-
 

Die Portugiesen kannten wohl nur den Feuerstein.
Vielleicht ein in Harz der Pinien (Terpentin) getränktes Hölzchen, wie einen Fidibus, vielleicht sogar in den Saft von Orangenschalengetaucht, weil dieser hochexplosiv ist -kann man zuhause prima ausprobieren, wenn man eine Orangenschale biegt und die in Thailand auch als Wanzengift verwendeten Schalen Spitzer abfackelt...- 
 
Die Brasilianer nannten diese Feuerzeuge mit Flüssigbrennstoff "binga".
 
Das Täschchen erinnerte die Portugiesen an jene Tragetäschchen, die man als Fischer umhängen hat und worin die Isca (Köder) aufbewahrt werden, die man den Angelhaken aufspießt. 
 
Während sich die Deutschen an "das viele Zeug" zum Feuermachen erinnerten, haben die Portugiesen immer nur den "Köderbeutel" vor Augen gehabt.
So kamen Feuerzeug und Isqueiro zu ihren Namen.
 
Ich weiß nicht, ob Portugal -wie Deutschland 1930- in den 30er Jahren ein Zündwarenmonopolgesetz erließ...vermutlich !
Schließlich benötigte auch Portugal dringend Kredite.
Und Investoren wollen keine Risiken.
Die zündende Idee war ein Verbot:
 
1937
In Portugal 
wird der Uso (Gebrauch) von
Acendores e Isqueiros
(Anzündern und Feuerzeugen)
erlaubnispflichtig

Lizenz aus dem Jahr 1970 !
-Voderseite-
Gültigkeitsdauer:
01.Januar - 31. Dezember 1970
unterzeichnet vom
Chef der Abteilung Finanzen
 

-Rückseite-
 
Anmerkungen
Es ist verboten der Gebrauch oder nur die Vorenthaltung von Anzündern oder Feuerzeugen,
welche in einem gebrauchsfähigen Zustand sind und deren Träger nicht mit einer steueramtlichen Erlaubnis sich ausgestattet befinden.
 
Die Übeltäter werden mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Escudos bestraft neben dem Verlust der Anzünder oder Feuerzeue,welche eingezogen werden
er sei denn es greifen die gesetzlichen Ausnahmen
 
Falls der Delinquent ein Beamter des Staates ist,
zivil oder militärischer Art, oder dem Verwaltungscorps angehört
wird die Strafe auf das Doppelte angehoben
und die Dienststelle benachrichtigt
die über ihn die disziplinarische Zuständigkeit innehat
 
Von der Strafe erhält der Staat 70 %
und der Protokollschreiber (autuante) oder Anzeiger 30 %
 
Gibt es einen Denunzianten
erhält dieser die Hälfte dessen,
was dem Anzeiger zusteht
 
Für alles weitere sind die Gesetze zu konsultieren
 
Dieses Gesetz wurde am 25. Mai 1970 ersatzlos gestrichen ! 
 
________________
 
Quellen:
 
 
 

Posted by Ralf at 4:13 PM BST
Updated: Saturday, 11 August 2007 11:35 PM BST
Post Comment | Permalink

View Latest Entries